Rechtsfragen für Amateur- und Profimusiker

Dass jede der möglichen Fragen an dieser Stelle nicht beantwortet werden kann, sollte keiner Erläuterung bedürfen. Ich beschränke mich daher auf diejenigen Fragen, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit als Anwalt am häufigsten gestellt werden. Diese zielen auf die Organisation der eigenen Tätigkeit, die Vertragsbeziehungen zu Veranstaltern, darauf, ob und wann es sinnvoll ist, GEMA-Mitglied zu werden, ob bzw. wann ein Verlagsvertrag über eigene Kompositionen geschlossen werden soll oder muss, und schließlich darauf, welche Forderungen im Rahmen eines Lizenzvertrags über Tonträgerveröffentlichungen gestellt werden können bzw. sollten.

 
1. Organisation 
Bei Beginn der Tätigkeit stellt sich für die meisten Musiker, dann noch im Amateurstatus, die Frage, wie die Kapelle bzw. Band oder Combo organisiert werden soll. Da aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Belastungen die Anstellung von (Mit-) Musikern bzw. ein Anstellungsverhältnis praktisch ausscheidet, kommt nur die selbständige freiberufliche Tätigkeit in Betracht. 

Sobald mindestens zwei Musiker sich zur gemeinsamen Tätigkeit zusammentun, fingiert der Gesetzgeber den Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB. Da nicht alle vom Gesetzgeber hierfür getroffenen Regeln den Interessen gerade von Musikern gerecht werden, aber auch mit Ausnahme des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund alle gesetzlichen Vorgaben durch eigene Vereinbarungen ersetzt werden können, bietet es sich an, einen eigenen Gesellschaftsvertrag zu formulieren. Dieser muss an sich nicht schriftlich fixiert werden, doch ist es empfehlenswert, dennoch die Schriftform zu wählen, da dies nicht nur späteren Streit vermeidet, sondern auch den Umgang etwa mit dem Finanzamt leichter macht, wenn etwa der Gewinn unterschiedlich verteilt werden soll.

In einem solchen Vertrag sollte fixiert werden, wer die Gesellschaft vertritt. Zwar sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter die GbR vertreten kann, doch ist dies meist unpraktisch. Daneben sollte dann, wenn die Gesellschafter unterschiedliche Anteile am Gewinn erhalten sollen, was z.B. wegen der Geschäftsführung, aber auch wegen der Überlassung eines Kraftfahrzeugs angebracht sein kann, der jeweilige Prozentsatz festgelegt werden.

Auch sollte vereinbart werden, dass alle Gesellschafter ihre Instrumente und die Bühnentechnik der Gesellschaft nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verfügung stellen, indes diese Geräte nicht Gesellschaftsvermögen werden, nachdem das Gesetz davon ausgeht, dass alle in die GbR eingebrachten Sachen Gesamthandvermögen werden, an denen die Gesellschafter nurmehr zu einem ideellen Anteil beteiligt sind. Dies ist aber wenig wünschenswert. Lediglich die gemeinsam angeschafften Geräte - etwa eine P.A. Anlage - werden dann Gesamthandvermögen. 

Ferner muss unbedingt vereinbart werden, dass die Gesellschaft dann, wenn ein Musiker ausscheidet, nicht aufgelöst wird, sondern (entgegen der gesetzlichen Vorgabe) weiter fortbesteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, wem das Recht am Namen der Band zustehen soll. Nichts wäre unsinniger als das Risiko einzugehen, den Namen am Markt zu etablieren, ohne dass ihn einer der Musiker nach einer personellen Trennung überhaupt noch benutzen dürfte. Zugleich muss für den Fall des Ausscheidens auch eine Vereinbarung getroffen werden, wie der ausscheidende Musiker/Gesellschafter abgefunden werden soll. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn gemeinsam etwa die genannte P.A. oder ein Tourbus gekauft worden sind.

Aufgrund des aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) folgenden Erstveröffentlichungsrechts ist es dann, wenn die Bandmitglieder als Gesellschafter gemeinsam oder für sich komponieren, zu regeln, dass der Band das Erstveröffentlichungsrecht hinsichtlich aller während der Zugehörigkeit zur Band komponierten Werke zustehen soll. Nachdem im Regelfall gerade für die Band komponiert wird, sollte dieser auch das Recht zustehen, die von ihr einstudierten und im Zweifel auch arrangierten Werke als Erste in den Markt zu bringen, und zwar auch dann, wenn der Urheber die Band verlassen hat. 

Da nie auszuschließen ist, dass ein Gesellschafter ausgetauscht wird, sollte auch vorgesehen werden, dass der neu eintretende Gesellschafter entweder ein "Eintrittsgeld" (das der Höhe nach der an einen ausscheidenden Abfindung entsprechen sollte) zahlen muss oder für eine bestimmte Zeit nur einen reduzierten Gewinnanspruch hat. Immerhin ist kaum einzusehen, weshalb "der Neue", der ja für die Reputation der Band noch gar nichts geleistet hat, vom Moment des Eintritts an alle Vorteile der Zugehörigkeit haben soll. Da auf dieses Eintrittsgeld auch verzichtet werden kann, z.B. dann, wenn aufgrund seiner Virtuosität die Band sich von seiner Aufnahme besonders viel verspricht, ist eine derartige Regelung unproblematisch. Man kann den Eintrittspreis fordern, muss aber nicht: schließlich kann jede Regelung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss der Gesellschafter geändert werden.

Bevor die Tätigkeit begonnen wird, muss die Band auch steuerlich angemeldet werden, und zwar sinnvollerweise bei dem für den Wohnsitz des geschäftsführenden Gesellschafters zuständigen Finanzamt. Dies ist bereits deswegen wichtig, weil die Band die Steuernummer bereits für das Ausstellen von Rechnungen für Veranstalter braucht. Die von der Band abzugebenden Steuererklärungen sind die sogenannte Einheitliche und Gesonderte Feststellung und die Umsatzsteuererklärung. Die Band zahlt indes nur die Umsatzsteuer, d.h. die auf die Einnahmen berechnete Umsatzsteuer abzüglich derjenigen Umsatzsteuern, die als sogenannte Vorsteuer in denjenigen Rechnungen enthalten sind, die von der Band zu bezahlen sind. Der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Gewinn ist von jedem einzelnen Musiker in seiner eigenen Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern.

Nur dann, wenn die Band ausschließlich eigene Kompositionen in konzertantem Rahmen spielt, braucht sie nur gem. § 12 II Nr. 7 UStG Umsatzsteuer von 7 % zu berechnen. Dies gilt nicht für sogenannte Coverbands, die ausschließlich fremde Kompositionen zu eher unterhaltenden Zwecken bei Tanzveranstaltungen spielen. Diese Coverbands sind ebenso wie der für Hochzeiten oder Betriebsfeste engagierte Alleinunterhalter gezwungen, ihren Auftraggebern 16 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Soweit sich Musiker für eine Solokarriere, etwa als Barpianist oder Alleinunterhalter, entscheiden, brauchen sie sich natürlich nicht um die für eine Musikgruppe geltenden Aspekte zu kümmern. Allerdings gelten für sie dann die Ausführungen über die Notwendigkeit steuerlicher Anmeldung ebenso wie die Angaben zur Besonderheit der Berechnung der üblichen oder geringen Umsatzsteuer.

Alle Musiker, die ernsthaft auf Dauer von der Musik zu leben beabsichtigen und nicht ihrer Tätigkeit aus der sicheren Position einer Festanstellung in einem "normalen" Beruf nachgehen, sollten sich zudem an die Künstlersozialkasse wenden, damit sie dort eine Kranken- und Rentenversicherung abschließen. Immerhin besteht kaum sonst die Möglichkeit, sich vergleichsweise preiswert zu versichern. Die Darstellung der Voraussetzung der Künstlersozialversicherung würde an dieser Stelle aber zu weit führen, da dies einen eigenen Artikel erfordern würde.
 

2. Veranstaltungsverträge
Dass in allen Verträgen über öffentliche Auftritte Ort, Zeit und Dauer des Engagements fixiert sein müssen, des weiteren die Höhe der vereinbarten Gage und des Umsatzsteuersatzes versteht sich fast von selbst. Von erheblicher Bedeutung ist es aber, stets eine Vertragsstrafe für den Fall zu vereinbaren, dass die Veranstaltung vom Veranstalter innerhalb einer zu definierenden Frist abgesagt wird. Dabei ist der Zeitpunkt, bis zu dem eine Absage kostenfrei bleibt, nicht nur von örtlichen Besonderheiten, sondern auch davon abhängig, binnen welcher Zeit noch Ersatz-Engagements gefunden werden können. Bei erheblicher Nachfrage nach der musikalischen Leistung, die jederzeit alternative Engagements ermöglicht, mag auf eine Vertragsstrafe verzichtet werden können.

Im Regelfall werden Engagements nicht allzu dicht gesät sein und bei einem üblichen Vorlauf von drei Monaten ein Ersatz für einen abgesagten Auftritt jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn die Absage zwei Wochen vor dem geplanten Termin erfolgt. Da ohne Vertragsstrafenregelung ein Musiker nicht nur beweisen muss, dass er keinen Ersatztermin mehr buchen kann, sondern auch im Vertrauen auf den vereinbarten Auftritt anderweitige Angebote nicht angenommen hat, ist es sinnvoller, dem Veranstalter nur nachzulassen, den Vertrag binnen z.B. 14 Tagen nach Unterzeichnung zu stornieren. Anderenfalls muss er sich verpflichten, eine Vertragsstrafe in Höhe der Gage zu zahlen. Ist der Vertrag von einer Band geschlossen, ist dann, wenn die Vertragsstrafe nicht gezahlt wird, es sinnvoll, wenn die Mitmusiker ihren Anspruch für die dann unvermeidbare gerichtliche Auseinandersetzung an einen Musiker abtreten, da dadurch erhöhte Kosten vermieden werden: an sich steht der Anspruch der Band zu, so dass alle gemeinsam Klage erheben müssten. Durch die Abtretung wird es möglich, dass nur ein Musiker klagt.
 

3. GEMA-Mitgliedschaft
Irrigerweise nehmen viele Musiker an, die Mitgliedschaft in der GEMA hätte für ihre Stellung als Urheber von Werken der Musik eine Bedeutung. Tatsächlich entsteht das Urheberrecht an einem Werk im Moment der Schöpfung, ohne dass es - wie etwa in den USA - der Registrierung bedürfte. Die Anmeldung eines Werks bei der GEMA ist daher für den Nachweis der Urheberschaft ohne Belang. Ob es geboten ist, in die GEMA "einzutreten", hängt entscheidend davon ab, ob Einnahmen aus der Verwertung eines Werks zu erwarten sind. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn entweder ein Werk auf Tonträger veröffentlicht wird oder in erheblichem Umfang aufgeführt wird.

Hierbei kommt es aber auf die Form der Aufführungen an. Viele Anfänger in der U-Sparte haben kaum eine andere Möglichkeit, sich im Markt zu etablieren, als selbst Veranstaltungen ihrer Darbietungen zu organisieren. Sind sie GEMA-Mitglieder, kommt dann ein jähes Erwachen, da sie als Veranstalter auch dann für die Bezahlung der an die GEMA zu zahlenden Nutzungsentgelte haften, wenn sie ausschließlich eigenes Repertoire aufführen. Dies für sich wäre keine so große Belastung, wenn dann die in Veranstaltereigenschaft gezahlten Beträge reduziert um die GEMA-Verwaltungspauschale an diese Musiker in Urhebereigenschaft zurückfließen würden. Dies ist aber nicht der Fall, da nur in Ausnahmefällen, die für Anfänger nicht in Betracht kommen, das Inkasso der GEMA der Auszahlung entspricht. Führt eine Band eine eigene Club-Tournee durch und zahlt an die GEMA rd. € 800,00 kann sie nur damit rechnen, dass die komponierenden Bandmitglieder rd. € 60,00 von der GEMA erhalten. Infolge des Verteilungssystems der GEMA gehen mithin € 740,00 an andere Mitglieder.

Nur dann, wenn die Veranstaltungen von Dritten durchgeführt werden, die dann auch an die GEMA die Nutzungsentgelte zahlen, macht es daher Sinn für komponierende Musiker, in die GEMA einzutreten. Dabei ist aber die einzige Beziehung auf Jahre hin der Berechtigungsvertrag, durch den die GEMA als Treuhänder verpflichtet wird, das Inkasso vorzunehmen. Soweit die GEMA von Mitgliedschaft spricht, trifft dies nur für die ordentlichen Mitglieder zu, die alleine stimmberechtigt im wirtschaftlichen Verein der GEMA sind. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit über fünf Jahre und die Einspielung erheblichen Aufkommens (auf die Beträge gehe ich hier nicht ein). Da im Berechtigungsvertrag, Ziff. 6 a, eine Bezugnahme auf den Verteilungsplan in gegenwärtiger wie zukünftiger Fassung enthalten ist, unterliegt er der Inhaltskontrolle, § 307 BGB (vormals: § 9 AGBG). Dies bedeutet, dass nach Vertragsschluss durch die ordentlichen Mitglieder der GEMA beschlossene Änderungen des Verteilungsplans von den Nicht-Mitgliedern, also allen Urhebern, die nur durch den Berechtigungsvertrag mit der GEMA verbunden sind, darauf überprüft werden können, ob diese Änderungen nach Treu und Glaube angemessen sind.

Um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass Beschlüsse später von Nicht-Mitgliedern unter Berufung auf § 307 BGB angefochten werden, hat die GEMA-Mitgliederversammlung 2002 beschlossen, dass alle Änderungen in den GEMA-Nachrichten publiziert werden sollen. Sofern nicht innerhalb einer Ausschlussfrist gegen die Änderungen Einspruch eingelegt wird, soll die Akzeptanz der neu beschlossenen Regel fingiert werden. Hierdurch werden Musiker, wenn sie in die GEMA eingetreten sind, penibel auf eventuell nachteilige Änderungen zu achten, eventuell Einspruch einzulegen oder gar, wenn der Einspruch erfolglos bleibt, vor Gericht zu ziehen.

Weiterhin ist von Bedeutung, dass wegen § 31 UrhG sich der Berechtigungsvertrag stets nur auf bereits bekannte Nutzungsarten erstrecken kann. So hat das HansOLG Hamburg unlängst entschieden, dass der GEMA keine Befugnis zugestanden hat, einer Firma Rechte zur Nutzung einer Melodie als Klingelton (für Mobiltelefone) einzuräumen, da der Berechtigungsvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen war, als es diese Nutzung noch nicht gegeben hat, sie nicht einmal theoretisch bekannt war. Dies Recht stand im vom Gericht zu entscheidenden Fall also noch dem Urheber allein zu, der dann auch Vergütung direkt verlangen konnte. Auch hinsichtlich zukünftiger neuer Nutzungsarten will die GEMA in der Weise den Berechtigungsvertrag auf diese so ausweiten, dass nur derjenige Urheber solche Nutzungsrechte selbst auswerten kann (und muss), der gegen die Ankündigung der Wahrnehmung in den GEMA-Nachrichten protestiert. 

Hier zeichnen sich Konflikte zwischen der GEMA und den Berechtigten ab, weil die Fiktion der Zustimmung rechtlich nicht unproblematisch ist. Immerhin hat die GEMA sich die Wahrnehmungsrechte für Nutzung von Musik im Internet durch individuelle Zusatzverträge einräumen lassen.
 

4. Verlagsverträge
Ob ein solcher Vertrag abgeschlossen werden soll, hängt entscheidend davon ab, welche Möglichkeiten der Auswertung der Komposition bestehen. Sofern der Komponist zugleich als Künstler seine Werke selbst zur Aufführung bringt, wird er kaum darauf angewiesen zu sein, einen Verlagsvertrag abzuschließen. Anders ist es, wenn der Komponist darauf angewiesen ist, seine Kompositionen einer Vielzahl von Künstlern anzubieten, damit diese motiviert werden, sie auch zu spielen. Dann - dies gilt in den Sparten E und U gleichermaßen - braucht er einen Verlag als Propagandisten.

Wenn das Ziel verfolgt wird, die eigenen Werke nicht nur selbst aufzuführen, sind die Bedingungen eines Verlagsvertrags weniger wichtig als die Wahl eines Verlags, bei dem die Werke nicht nur verlegt, sondern auch wiedergefunden werden. Immerhin existiert eine nicht unerhebliche Zahl von Verlagen, deren verlegerische Tätigkeit nicht gerade überwältigend ist. Bei der Wahl des Verlags sollte ein Komponist daher umfangreiche Recherchen über den Katalog des Verlags und seine Aktivitäten vornehmen.

Bei den Bedingungen eines Verlagsvertrags hat es sich als feste Regel eingespielt, dass die Verteilung dem GEMA-Verteilungsplan angepasst ist, so dass nur die Beteiligung an Erträgen, die nicht über die GEMA verrechnet werden, vereinbart werden muss. Auch wenn solche Erträge (Abdruckrechte, Werbeeinsätze, Synchronisationsrechte) eher selten erreicht werden, ist es fraglich, ob man als Komponist die übliche Teilung zwischen Urheber und Verlag akzeptieren soll. Dagegen wird kaum ein Weg daran vorbeiführen, beim Notenverkauf, dem sogenannten Papiergeschäft, die übliche Beteiligung von 10 % des Ladenpreises von Noten zu akzeptieren. Nachdem am 1.7.2002 eine Änderung des UrhG in Kraft getreten ist, die durch § 32 a UrhG die Möglichkeit der späteren Anpassung der Konditionen im Erfolgsfall eröffnet, ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, bei Vertragsschluss Konditionen für den Erfolgsfall zu vereinbaren, da später nachverhandelt werden kann bzw. muss. Allerdings ist es auch möglich, derartige Maßgaben gleich zu vereinbaren. In der Sparte U ist es durchaus möglich, zu vereinbaren, dass bei Erfolg der auf Tonträger veröffentlichten Werke ab Erreichen bestimmter Stückzahlverkäufe der Verlag einen zu definierenden Teil seines von der GEMA kassierten Verlagsanteils an den Urheber zahlt. Derartige Refundierungen berücksichtigen, dass der Verlag nur eingeschränkt für den Erfolg der Tonträger verantwortlich ist, so dass letztlich der GEMA-Verteilungsschlüssel hinsichtlich der mechanischen und der Sendelizenzen nicht mehr angemessen ist. 
 

5. Künstler- bzw. Bandübernahmeverträge über Tonträger
Abgesehen davon, dass Verhandlungen über derartige Verträge wegen deren Umfang und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung sinnvollerweise stets einem professionellen Berater übertragen werden sollten, profitieren Künstler auch hier vom seit dem 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht, das als Bestandteil des UrhG eingeführt worden ist. Zum einen sind dem Künstler, der nun "auf gleicher Augenhöhe" mit den Verwertern verhandeln können soll, Ansprüche auf angemessene Vergütung zugestanden worden, zum anderen das Recht, Nachbesserung der Konditionen dann zu verlangen, wenn die Veröffentlichung erfolgreich ist.

Da angesichts der Fülle zu regelnder Punkte hier nicht auf alle Details derartiger Verträge eingegangen werden kann, gehe ich nur auf einige aktuelle Besonderheiten ein. Diese gelten für den Künstlervertrag, bei dem die Industrie die Produktion im Tonstudio bezahlt und deswegen Eigentümer der Aufnahmen wird, ebenso wie für den Bandübernahmevertrag, bei dem der Künstler die auf eigene Kosten durchgeführte fertige Produktion in Form eines Masters an die Industrie für eine definierte Auswertungsfrist lizenziert, entsprechend. Neben den Kernfragen

  • Vertragsgebiet (m.a.W.: welche Länder)

  • Vertragsdauer (wie lange ist der Künstler gebunden bzw. wann fallen die Rechte am Master zurück)

  • Vertragsumfang (wie viel Singles sollen pro Jahr produziert werden bzw. ein Album pro Jahr)

  • Lizenzhöhe (Umsatzbeteiligung pro verkauftem Tonträger)

  • Lizenzbasis (Abrechnungsgrundlage für die Lizenz)

sind etliche weitere Fragen zu klären, und zwar insbesondere

  • Merchandising

  • Videokostenbeteiligung

  • Streaming und Downloading sowie Lizenzen hierzu

  • Website 

Viele Firmen verlangen, dass ihnen auch das Recht eingeräumt wird, Merchandise-Ware (z.B. T-Shirts, Sweat-Shirts, Baseballcaps u.a.m.) herstellen und verkaufen zu dürfen. Da Tonträgerfirmen dies Geschäft nicht selbst wahrnehmen, erreicht ein Künstler meist bessere Konditionen, wenn er mit einem Merchandise-Verwerter einen direkten Vertrag schließt. Dies erfordert aber, sich gegen den Wunsch der Tonträgerfirma zu stellen.

Obwohl nur ein Bruchteil aller produzierten Videoclips gesendet wird (etwa jeder dreißigste Clip!) und die Kosten der Herstellung bei rd. € 75.000,00 liegen, verbrennt die Industrie unverändert Unsummen für Clips, die im Zweifel im Regal verschimmeln. Dies ist deswegen problematisch, weil es gängige Praxis ist, den Künstler an den Kosten zu beteiligen. Zwar muss der Künstler nichts bezahlen, doch wird sein Lizenzkonto belastet, was zumeist zur Folge hat, dass er so lange keine Lizenzen für Tonträgerverkäufe erhält, bis sein Anteil an den Videokosten abgedeckt ist. Aufgrund der relativen Sinnlosigkeit eines Videoclips und wegen der Kostenbelastung ist hier höchste Vorsicht geboten.

Dies gilt auch für Vertragsklauseln, nach denen trotz fehlender Herstellungskosten, die bei Tonträgern anfallen, dem Künstler für jedes Download nur eine Lizenz wie für einen Tonträger gezahlt werden soll. Seriöser sind Klauseln, nach denen der Ertrag aus der Internet-Nutzung geteilt werden soll.

Unsinnig ist es auch, wenn sich eine Firma das Recht geben lässt, eine künstlereigene website einzurichten, indes der Künstler mit den Kosten der website belastet werden soll. Auch hier ist erhöhte Vorsicht geboten.

Auch wenn die o.a. Gesetzesänderung die Stellung des Künstlers verbessert hat, sollte möglichst von vornherein auf sinnvolle und wirtschaftlich attraktive Konditionen gezielt werden, da dies Nachverhandeln erübrigt. Bei der Kernbeteiligung für Tonträgerverkäufe kann dies leicht durch Vereinbarung einer Staffellizenz geschehen, bei der die Künstlerlizenz abhängig von verkauften Stückzahlen sukzessive von z.B. 7 % auf 12 % angehoben wird. Ob das neuerdings eingeräumte Nachverhandeln gem. § 32 a UrhG bei einer unangemessenen Lizenz für Downloads weiterhilft, bleibt abzuwarten, da dort auf die zum Zeitpunkt des Vertrags angemessene (sprich: übliche) Lizenz abstellt. Je mehr Künstler hier schlechte Bedingungen akzeptieren, desto größer wird das Risiko, dass diese als angemessen bewertet werden.

Berlin, den 14.8.2002
Ulrich Schulze-Rossbach, Rechtsanwalt
© 2002

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